Wanderverein Spessartfreunde Reichenbach e.V.
Wanderverein Spessartfreunde Reichenbach e.V.

Unser Verein

Satzung

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„Spessartfreunde e.V. Ortsgruppe Reichenbach"

                                                                                        2015                                            21.03.2015 Blatt 1/6

1.        Name und Sitz

1.1 Der Wanderverein „Spessartfreunde Ortsgruppe Reichenbach e.V." wurde am

30.05.1970 gegründet.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Markt Mömbris , Ortsteil Reichenbach.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingetragen.

1.3 Gerichtsstand ist Alzenau Ufr.

2.       Vereinszweck nach 5 5 Abs. 1 Nr.9 KStG

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Tätigkeit ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf materielles, geistiges und sittliches Gebiet zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.2 Zweck des Vereins ist die Ausrichtung und Förderung von Wanderungen, das

Kennenlernen der Natur und der Heimat, die Förderung und Pflege des

Jugendwanderns, die Pflege des heimatlichen und eingebürgerten Volkstums in

Tracht, Brauch, Lied, Spiel und Tanz sowie Sportarten, die damit verbunden sind.

3.        Aufgaben

3.1 Aufgabe des Vereins ist die Zusammenführung wanderfroher, heimattreuer und volksverbundener Menschen. Er pflegt die Zusammenarbeit der Vereine im Ortsbereich Reichenbach und des Markt Mömbris.

3.2 Der Verein setzt sich besonders für den Schutz von Natur und Landschaft ein und unterhält für die Öffentlichkeit ein Wanderwegenetz. Er pflegt das Wandern nach seiner Wanderordnung, fördert das Jugend- und Familienwandern und Wanderungen für die Allgemeinheit sowie dem Wandersport artverwandten

Sportarten. Der Verein fördert die Jugend mit der Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen, sowie von Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, auch durch die Bereitstellung der Nutzungsmöglichkeiten in seinem Wanderheim.

3.3 Der Verein unterhält das von Ihm aufgebauten Wanderheim. Auf mehrheitlichen Beschluss der Mitglieder kann das Wanderheim vermietet werden. Die hieraus erzielten Mittel fließen dem Satzungsgemäßen Vereinszweck zu.

3.4 Er unterhält ein Jugend und junge Familien Abteilung. Er fördert den Nachwuchs mit Naturwissenschaftlichen Möglichkeiten im und am Wanderheim.

3.5 Der Verein kann nach Mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung sich einem od. mehreren Dachverbänden anschließen. Der Austritt aus diesen ist ebenfalls auf Antrag und mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung zu beschließen.

3.6 Der Verein ist politisch und religiös neutral.

3.7 Die gesamte Arbeit im Verein, die durch die Unterhaltung des Wanderheims, durch

Vorbereitung und Ausrichtung von Wanderungen, sowie die Betreuung der

Vereinsjugend und der Gastgruppen, die im Wanderheim anfällt, erfolgt

Ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

  1. Mitgliedschaft
    1. Die Mitglieder des Vereins setzten sich aus ordentlichen, und außerordentlichen Mitgliedern zusammen.

Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung betätigen.

Als Außerordentliche Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliederbeitrages.

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Nahmen, Stand, das Alter und die Wohnung des Antragstellers enthalten. Minderjährige Bewerber bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben zu werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von seitens des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die schriftliche Anzeige muss spätestens am 1. November des laufenden Jahres dem Vorstand vorliegen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstfälligen möglichen Termin wirksam.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat sowie vorsätzlich und in erheblichem Umfang gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben steht, nachgewiesen wird.

Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag trotz Abmahnung nicht bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche MitgliederverSammlung endgültig.

5.        Beiträge

5.1 Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag wird in einem Betrag durch das Abbuchungsverfahren vom Vorstand eingezogen oder im 1. Quartal vom Mitglied auf das Konto des Vereins eingezahlt. Mitglieder ab 80 Jahre sowie Ehrenmitglieder sind Beitrags frei.

6.        Rechte und Pflichten

6.1 Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, in der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Ubertragung auf ein anderes Vereinsmitglied ist nur aus wichtigem Grund in schriftlicher Form möglich. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die am Tag der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird am Anfang eines jeden Jahres, spätestens bis zum 30. Juni abgehalten.

6.3 Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag ohne schuldhafte Verzögerung eine weitere

Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ihm ein schriftlicher Antrag mit Begründung vorgelegt wird und dieser Antrag von mindestens % der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist. Die vorgesehene Tagesordnung kann bei dem 1. Vorsitzenden eingesehen werden. Weitere Anträge zur

Tagesordnung können bis zu einer Woche vor dem Versammlungstermin gestellt werden.

6.4 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss 2 Wochen zuvor im amtlichen, Zweiwöchentlich erscheinenden Mitteilung Blatt des Markt Mömbris bekanntgegeben und in der folgenden Ausgabe wiederholt werden.

6.5 Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer, den 1. Vorsitzenden und im Falle einer Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen.

6.6 Jährlich findet im Wanderheim eine Zusammenkunft statt, in der anstehende

Wanderungen und Aufgaben, sowie geplante und durchzuführende

Veranstaltungen von den Mitgliedern diskutiert werden. Die Termine werden in der Presse bekannt gegeben. Diese Versammlungen werden stets von einem Vorstandsmitglied geleitet.

7.        Organe des Vereins

7.1 Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, C) der erweiterte Vorstand.

  1. Vorstand
    1. Der Vorstand des Vereins besteht gem. 5 26 BGB aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem

2. Vorsitzenden, c) dem Kassier, d) dem Schriftführer, e) dem Leiter des

Wirtschafts- Festausschusses, für b); c); d); und e) kann jeweils ein Stellvertreter gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei

Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem Vorstand; b) dem Natur.und Kulturwart; c) dem Jugend.- und Hüttenwart.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Für die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist die

Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer 2/3 der abgegebenen Stimmen hat.

Hat ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

9.        Aufgaben des Vorstandes

9.1 Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung einem anderem Vereins Organ zugewiesen sind. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere: a) Die Abfassung des

Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlüsse; b) die ordnungsgemäße

Verwaltung des Vereinsvermögens; c) die Durchführung der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung, die Vorbereitung und die Einberufung, sowie Leitung der Mitgliederversammlungen. ; d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

9.2 Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein in allen Vereins Angelegenheiten.

9.3 Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle in den

Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist auch für die Chronik des Vereins zuständig.

9.4 Dem Kassier obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.

9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.

  1. Mitgliederversammlung
    1. der Mitgliederversammlung sind vorbehalten: a) Entgegennahme und

Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der

Rechnungsabschlüsse sowie Entlastung des Vorstandes und des erweiterten

Vorstandes. ; b) Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes ; c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins; e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen, f) Wahl von 2 Rechnungsprüfern.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen, wenn nicht ausdrücklich geheime Abstimmung für einen bestimmten Punkt gefordert wird. Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache

Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

  1. Satzungsänderungen bedürfen eines ordnungsgemäßen, schriftlich begründeten Antrages. Die Genehmigung des Antrages erfordert eine Stimmenmehrheit von % der anwesenden Mitglieder.
  1. Rechnungsprüfung
    1. Die Rechnungsprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher, Schriften und Kassengeschäfte zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung

Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

12.      Vermögen

12.1  Das Vermögen des Vereins besteht aus flüssigen Mitteln, Bargeld und

Bankguthaben, dem Wanderheim und seiner Einrichtung sowie anderen

Vermögenswerten. Es wird durch den Vorstand verwaltet. Aufwendungen und

Auslagen des Vorstandes, die für den Verein getätigt werden, trägt die

Vereinskasse. Auf Antrag an den Vorstand können Reisekostenerstattungen, die dem Vereinszweck dienen, auch Mitgliedern ausgezahlt werden.

13.     Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlussfassung kann auch auf Antrag schriftlich erfolgen.

13.2  Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann nach Ablauf eines

Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. In dieser

Mitgliederversammlung kann der Beschluss zur Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

13.3 Bei Auflösung des Vereins, nach Beschluss einer Mitgliederversammlung , die mindestens 12 Monate vor der in 13.1 genannten Mitgliederversammlung stattgefunden haben muss, wird durch die Mitgliederversammlung ein Empfänger des Vereinsvermögens bestimmt, sofern diesem die Gemeinnützigkeit vorliegt. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Kirche Maria Hilfe der Christen in Reichenbach (Markt Mömbris). Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

  1. Schlussbestimmungen

14.1    Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 21.03.2015 im Wanderheim der Spessartfreunde e.V. Ortsgruppe Reichenbach beschlossen worden. Vorige Satzungen werden hiermit außer Kraft gesetzt.

Reichenbach den 21.03.2015

  1. Vorsitzender : Markus Stenger
  2. Vorsitzender : Elmar Freund

Schriftführer:   Peter Schulte

Kassier:         Raymond Kampfmann

Leiter des Festausschusses: Hugo Müller

Unsere Öffnungszeiten:

Unser Wanderheim ist wieder jeden 1. Sonntag im Monat geöffnet

 

03.November.2024

von 14 - 18 Uhr 

 

 

 

Für vorangemeldete Gruppen oder Feierlichkeiten sind wir gerne für Sie da.

Anfragen Bitte über: 

Hildegard Müller

06029/7256

wanderverein-reichenbach@gmail.com

Hier finden Sie uns:

Wanderverein Reichenbach

63776 Mömbris-Reichenbach

 

Den genauen Anfahrtsplan finden Sie unter der Rubrik Anfahrt.

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2019-07-08 Beitrittserklärung incl. Date[...]
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Stand 08.10.2024

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